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Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Lörrach. Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden. Wird der Fahrpreisanzeiger in Tätigkeit gesetzt, darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt den Betrag des Fahrpreisanzeigers nicht überschreiten.
Tarifstufe I
(werktags 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
1. Grundpreis (Bereitstellung, Anfahrt) einschließlich der ersten Fortschalteeinheit – 4,00 €
2. Kilometerpreis 2,40 €/km
3. Wartezeitpreis 32,00 €/h
Tarifstufe II
(Sonn- und Feiertage, sowie werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
1. Grundpreis (Bereitstellung, Anfahrt) einschließlich der ersten Fortschalteeinheit – 4,00 €
2. Kilometerpreis 2,80 €/km
3. Wartezeitpreis 32,00 €/h
Anfahrtspreis – 5,00 €
Für Anfahrten in den unten genannten Gemeinden, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb des Kernbereichs liegen.
Kernbereich ist die Stadt Schopfheim außer die Stadtteile: Enkenstein, Gersbach, Kürnberg, Raitbach, Schweigmatt und Schlechtbach.
Anfahrtspreis – 10,00 €
Für Anfahrten aus der Betriebssitzgemeinde hinaus, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen.
Versagen des Fahrpreisanzeigers
Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist von Beginn der Störung an, anstatt des in §3 Abs.1 geregelten Beförderungsentgeltes, ein entsprechender Bezug pro zurückgelegten 100 Meter aufgrund der Anzeige des Kilometerzählers zu entrichten. Die Störung am Fahrpreisanzeiger sind unverzüglich zu beseitigen. Weitere Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind grundsätzlich unzulässig.
Anwendung der Beförderungsentgelte
1. Ein Zuschlag (Anfahrtspreis) in Höhe von 10,00 € ist zu erheben, wenn bei einer Fahrt der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen. Für die festgelegten Ortsteile außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde ist entsprechend der Zuschlag (Anfahrtspreis) auf 5,00 € festgesetzt: es sind die Ortsteile, die mehr als 3 km Luftlinie von einem behördlich zugelassenen Taxen-Standplatz entfernt sind.
2. Der Fahrer darf nur die Fahrpreise fordern, die der Fahrpreisanzeiger anzeigt. Darüber hinaus dürfen nur etwa verauslagte Parkgebühren erhoben werden.
Wartezeit
Die Wartezeiten werden mit 0,10 € je 11,25 Sekunden, das sind 32,00 €/h berechnet. Als Wartezeiten gelten jedes Anhalten des Taxis nach Beginn der Fahrt, verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen und Langsamfahrten unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit* gelten als Wartezeiten. Die Fahrt beginnt, wenn der Fahrer am Bestellort dem Kunden seine Bereitschaft zum Fahrtantritt angezeigt hat.
* Umschaltgeschwindigkeit = Wartezeitgebühr : Kilometertarif
Festpreise
Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind wie folgt zulässig: Monats-Abonnement ab 5,00 € = 10 % Ermäßigung.
Die Verordnung tritt am 01.08.2015 in Kraft.